Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1972 aufgehoben durch BGBl. Nr. 731/1990Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 731 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 22Artikel 3, Paragraph 22
Index
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit
Text
§ 22. (1) Die in den Art. I und II dieses Bundesgesetzes geregelten Bezüge und sonstigen Gebühren sind exekutionsfrei.Paragraph 22, (1) Die in den Artikel römisch eins und römisch zwei dieses Bundesgesetzes geregelten Bezüge und sonstigen Gebühren sind exekutionsfrei.
(2)Absatz 2,Dies gilt auch für Entschädigungen und sonstige Gebühren von Mitgliedern einer Landesregierung oder des Wiener Stadtsenates, wenn unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmunen der Artikel I und II und unter Einbeziehung eines Bezuges gemäß den §§ 3 und 4 sowie einer Entschädigung für das Mitglied eines Landtages (des Wiener Gemeinderates) der Bezug des Landeshauptmannes (Bürgermeisters der Stadt Wien) nicht den Bezug eines Bundesministers, der eines Landeshauptmannstellvertreters (Vizebürgermeisters der Stadt Wien) nicht den Bezug eines Staatssekretärs oder der eines sonstigen Mitgliedes der Landesregierung (des Wiener Stadtsenates) nicht den Betrag von 90 v. H. des Bezuges eines Staatssekretärs überschreitet.Dies gilt auch für Entschädigungen und sonstige Gebühren von Mitgliedern einer Landesregierung oder des Wiener Stadtsenates, wenn unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmunen der Artikel römisch eins und römisch zwei und unter Einbeziehung eines Bezuges gemäß den Paragraphen 3 und 4 sowie einer Entschädigung für das Mitglied eines Landtages (des Wiener Gemeinderates) der Bezug des Landeshauptmannes (Bürgermeisters der Stadt Wien) nicht den Bezug eines Bundesministers, der eines Landeshauptmannstellvertreters (Vizebürgermeisters der Stadt Wien) nicht den Bezug eines Staatssekretärs oder der eines sonstigen Mitgliedes der Landesregierung (des Wiener Stadtsenates) nicht den Betrag von 90 v. H. des Bezuges eines Staatssekretärs überschreitet.
Schlagworte
Landesrat, Stadtrat
Dokumentnummer
NOR12007569
Alte Dokumentnummer
N1197213144S